Grafikelement: Rahmen für den Seitentitel
Grüne Titz 
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Regenauffanganlagen zur Gartenbewässerung nicht berücksichtigt

In alten Hofanlagen befinden sich teilweise noch Gruben, die als Regenauffanganlage benutzt werden und der Gartenbewässerung dienen. Bei Neubauten werden sie zuweilen ebenfalls zu diesem Zweck angelegt. Auch gibt es Grundstücke, deren Boden nicht im genügenden Umfang versickerungsfähig ist, die die Errichtung einer Regenrückhalteanlage sinnvoll erscheinen lassen.

Solche Rückhalteanlagen führen bei anderen Gemeinden zu einer Gebührenermäßigung von 50 Prozent, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie ein genügend großes Volumen im Verhältnis zu den angeschlossenen Dachflächen haben und in eine Versickerungsanlage führen oder einen Notüberlauf in des Kanalnetz haben. BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN stellten im Rat einen entsprechenden Antrag. Auch er wurde abgelehnt.

Der Antrag im Wortlaut:

Wird eine Anlage zur Versickerung in Verbindung mit einer Rückhalteanlage oder eine Niederschlagswasserauffanganlage ordnungsgemäß betrieben, die einen Überlauf zur öffentlichen Abwasseranlage hat, so wird die für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr festgestellte bebaute und/oder befestigte Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, auf Antrag um 50% reduziert. Voraussetzung ist ein Mindestvolumen von 35 Liter je m² angeschlossener Fläche in der Anlage zur Versickerung bzw. zum Auffangen des Niederschlagswassers. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in die Anlage einzuleiten und nicht als Brauchwasser zu verwenden. Die Nutzung zur Gartenbewässerung ist statthaft.



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